Arbeitgeberinformationen
Zur DGUV V2
Die seit dem 01.01.2011 in Kraft getretene DGUV V2 vereinheitlicht die Vorgaben zur Betreuung gleichartiger Betriebe unabhängig von der zugehörigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Es wird neben einer besseren Zusammenarbeit von Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit eine an die Erfordernisse des Betriebes angepasste, individuelle Betreuungsleistung angestrebt. Um den Bedürfnissen der Betriebe gerecht zu werden, bedient sich die moderne Arbeitsmedizin fachkundiger Unterstützung, z.B. durch Psychologen, Sportwissenschaftler, Ergo-/Physiotherapeuten und andere Arbeitswissenschaftler.
Zur Erstellung eines Handlungsplanes ist eine vorausgehende Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die idealerweise durch den Arbeitsmediziner und die Sicherheitsfachkraft gemeinsam erstellt wird. Auch die Einbindung der Personalvertretung wird vom Gesetzgeber gewünscht. So können die wirklichen Probleme erkannt und Lösungsvorschläge erarbeitet werden.
Die Arbeitsmedizin wird sich nicht mehr auf eine Untersuchungsmedizin reduzieren lassen, sondern die beratende Rolle in Gesundheitsfragen soll im Vordergrund stehen.
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetreuung (je nach Betriebsart 0,5 / 1,5 oder 2,5 Stunden pro Mitarbeiter für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit gemeinsam) gibt es eine betriebsspezifische Betreuung, die variabel gestaltet werden kann. Unter die betriebsspezifische Betreuung fallen auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Von den festgelegten Betreuungsstunden der Grundversorgung müssen je mind. 20% von der Arbeitsmedizin bzw. Arbeitssicherheit geleistet werden. Die übrigen 60% können je nach den Bedürfnissen des Betriebes frei gestaltet werden. Allerdings beträgt die Mindesteinsatzzeit sowohl für die Arbeitsmedizin als auch für die Arbeitssicherheit 0,2 Std. pro Mitarbeiter (nur bei einer Gesamteinsatzzeit von 0,5 Std. von Relevanz).
Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie auf der Seite der DGUV.