Arbeitgeberinformationen

ArbMedVV

Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) ist am 31.10.2013 in Kraft getreten.

Ziel ist es, die arbeitsmedizinische Vorsorge dadurch weiter zu stärken.
Mit der Änderungsverordnung wird über eine neue Terminologie besser als bisher verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Im Vordergrund stehen individuelle Aufklärung und Beratung, auch zu Fragen des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit.

Die Änderungsverordnung enthält darüber hinaus Aktualisierungen im Anhang zur Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten und zur Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. Dadurch wird die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Stand der Wissenschaft angepasst. Für alle übrigen Tätigkeiten kommt die Wunschvorsorge in Betracht. Insgesamt wird der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten dadurch verbessert.

Nicht nur bei klassischen Gesundheitsgefährdungen wie z.B. Gefahrstoff- oder Lärmexpositionen, sondern auch wenn Beschäftigte beispielsweise einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten, ist der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin für sie eine erste Anlaufstelle. Wichtig ist, dass Betriebsärzte und Betriebsärztinnen das Vertrauen der Beschäftigten genießen.
Bei Fragen stehen Ihnen Ihre MIA-Betriebsärztinnen gern zur Verfügung!

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